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Paramedic_LU

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Donnerstag, 20. September 2007, 12:10

Kalt erwischt, Tempomessungen und ihre Folgen

Wer zu schnell mit dem Auto fährt, muss damit rechnen, geblitzt zu werden. Die Polizei führt Geschwindigkeitsmessungen durch, um Temposünder zu erwischen. Doch wie soll der Laie erkennen, ob ein Messfehler vorliegt?


Vor rund einem Jahr baute das örtliche Ordnungsamt in der Idar-Obersteiner Saarstraße eine Radarfalle auf. Und die war erfolgreich - sogar äußerst erfolgreich: Schnell wurden mehr als 80 Autofahrer geblitzt

Einer von ihnen ist Markus Hertrich. Er fuhr an einem Nachmittag durch die Tempo 30-Zone - seiner Auffassung nach innerhalb der vorgeschriebenen Geschwindigkeit. Die Stadt sah das aber anscheinend anders und schickte dem verblüfften Autofahrer einen knackigen Bußgeldbescheid

Gebündelte Klage
Hertrich wandte sich daraufhin an Anwälte, die mit ihm zusammen die Stelle inspizierten. Auch ihnen kamen Zweifel an der Richtigkeit der Messung - insbesondere als sich noch weitere Autofahrer bei ihnen meldeten.

Zusammen zogen die geblitzten Autofahrer vor Gericht. Mit Erfolg: Die Bußgeldbescheide und Fahrverbote waren zu Unrecht ergangen. Die Stadt Idar-Oberstein hat ihre Radarfallen mittlerweile alle überprüft und 17 Messstellen geschlossen.
Messgenauigkeit mit Mängeln
Geschwindigkeitsmessung wird per Radar, Lichtschranke, Laser, Induktionsschleifen, Video oder Infrarot durchgeführt. Moderne Messgeräte sind sehr zuverlässig. Trotzdem kann es immer mal wieder zu Messfehlern kommen - beispielsweise wegen Defekten an der Anlage, Bedienungs- oder Auswertungsfehlern, falsch eingestellter Messwinkel, fehlender Eichung, versäumter Testmessung oder weiterer Fahrzeuge im Messbereich. Das alles kann den Fahrfehler teurer machen und das Punkte-Konto in Flensburg unnötig belasten.

Der ADAC hat festgestellt, dass die Messsicherheit durch verbesserte Technik in den letzten Jahren zwar stark zugenommen hat. Dennoch werden noch zahlreiche potenzielle Fehlerquellen aufgelistet. Im Zweifelsfall kann nur ein Sachverständiger die Messung beurteilen. Unabhängige Sachverständige können Sie bei einer ADAC-Filiale erfragen oder auf der Internetseite des ADAC finden. So ein Gutachten ist allerdings aufwendig und teuer. Es lohnt sich nur dann, wenn es um "viel geht", also etwa den Führerschein, viele Punkte oder eine hohe Geldstrafe


Verwarnung oder Bußgeld?
Die Verwarnung ist die mildeste Form der Bestrafung bei Verkehrsdelikten. Das Gesetz sieht ein Verwarnungsgeld in Höhe von fünf bis 35 Euro bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten vor. Eine Verwarnung kann auch ohne Verwarnungsgeld direkt vor Ort durch einen Polizisten oder Beauftragten der Verwaltungsbehörden ausgesprochen werden. Nehmen Sie die Verwarnung - mit oder ohne Geld - an, ist das Verfahren abgeschlossen. Eine Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg erfolgt nicht.

Nehmen Sie die Verwarnung nicht an, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Wenn Sie die Frist zur Zahlung des Verwarnungsgeldes nicht einhalten konnten, etwa weil Sie im Urlaub waren, haben Sie Pech gehabt: Das Bußgeldverfahren wird trotzdem eingeleitet.


Wann ein Bußgeld droht
Ist die Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nicht mehr als "geringfügig" zu erachten, kann ein Bußgeld drohen. Die Höhe regelt der Bußgeldkatalog. Die Regelsätze beinhalten Strafen zwischen 40 und 750 Euro. Zusätzlich drohen Punkte in Flensburg und Führerscheinentzug. Den Bußgeldkatalog finden Sie im Internet beim Bundesverkehrsministerium. Weiterhin finden Sie ausführliche Angaben zu Bußgeldern und ihren Folgen auf den Internetseiten des AvD oder des ADAC.

Ein Bußgeldbescheid muss bestimmte Angaben enthalten - beispielsweise Angaben zur Person, Bezeichnung der Tat, Beweismittel und die Geldbuße. Weist der Bescheid inhaltliche Mängel auf, kann er unwirksam sein. Es müssen aber sehr schwerwiegende Mängel sein. Ist der Name des Betroffenen falsch geschrieben, er aber dennoch als Person zu identifizieren, ist der Bescheid trotzdem wirksam


Einspruch einlegen
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch bei der Behörde einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Eingang des Briefes beim Empfänger zu laufen. Sind Sie im Urlaub und leeren deshalb Ihren Briefkasten nicht, ist das Ihr Problem. Fällt das Ende der Zweiwochenfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann kann noch bis zum Ablauf (24 Uhr) des ersten darauffolgenden Werktages Einspruch eingelegt werden.

Sind in einem Bescheid Bußgelder und ein Fahrverbot gegen Sie festgesetzt, so können Sie auch nur einen einzelnen Vorwurf anfechten. Der Einspruch muss nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Wenn fristgerecht Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt wird, prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird


Achtung vor explodierenden Kosten
Bleibt die Bußgeldbehörde bei Ihrer Entscheidung, dann gehen die Akten an das zuständige Gericht. Wenn Sie dem zustimmen, kann das Gericht ohne Verhandlung eine Entscheidung fällen. Kommt es zur Hauptverhandlung, ist Ihr Erscheinen allerdings Pflicht, selbst wenn Sie weit vom Sitz des Gerichts entfernt wohnen sollten.

Zweifelt der Beklagte das Messverfahren an, kann ein Sachverständiger mit einem Gutachten beauftragt werden. Dieser prüft die Messung mit Hilfe von Messprotokollen, Videoaufzeichnungen, Fotos oder Ortsbegehungen. Das Gericht kann den Betroffenen dann entweder freisprechen, den Bußgeldbescheid bestätigen oder sogar eine höhere Geldbuße aussprechen als im Bußgeldbescheid. Es kann also auch noch teurer werden!


Schweigen mit Folgen
Geht ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein, will die Polizei dabei meist auch den Täter, also den Fahrer, ermitteln. Sie müssen aber keine Angaben im Anhörungsbogen machen. Ist Ihnen kein Foto zugesandt worden, können Sie eins anfordern. Der Sachbearbeiter ist aber nicht dazu verpflichtet, Ihnen ein Bild zuzusenden. Sie müssen keine Angaben machen, auch wenn Sie die Person auf dem Foto kennen. Als Angehörige haben Sie ohnehin das Recht, die Aussage zu verweigern.

Schweigen kann aber unangenehme Folgen haben: Denn jetzt ermittelt die Polizei den Täter selbst. Und dazu kann sie zu Hause, bei Nachbarn oder auf der Arbeitsstelle erscheinen. Ergeben die Zeugenaussagen keinen Täter, können die Beamten auch die Hilfe der Kollegen vom Passamt in Anspruch nehmen.


Weitere "Schweige-Folgen"
Eine weitere unangenehme Folge kann die Verpflichtung zum Führen eines lästigen Fahrtenbuches sein. In ihm müssen Fahrer nebst Anschrift Datum und Uhrzeiten eintragen. Dabei muss die Behörde aber auf die Verhältnismäßigkeit achten: Das Nichtangeben eines Fahrers darf bei kleinen Verkehrsdelikten nicht zur Auflage eines Fahrtenbuches führen. Dies gilt vor allem dann, wenn nur ein Verwarnungsgeld verlangt wurde und es sich nicht um eine Tat handelt, die in die Flensburger Kartei eingetragen wird.

Voraussetzung für den Fahrtbuch-Zwang ist auch, dass die Polizei ihre Ermittlungen zügig durchführt. Innerhalb von zwei Wochen sollte zumindest der Fahrzeughalter zum Verkehrsverstoß befragt werden. Handelt es sich um einen Firmenwagen, kann der ganze Fuhrpark mit Fahrtenbuch-Zwang belegt werden. Wer gegen die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches verstößt und erwischt wird, muss mit 50 Euro Strafe und einem Punkt rechnen.


Punktekonto in Flensburg
Punkte, die ein Autofahrer wegen Vergehen im Straßenverkehr bekommt, werden im Verkehrszentralregister in Flensburg gesammelt. Nach zwei Jahren werden die Punkte gelöscht, wenn der Autofahrer ohne Auffälligkeiten am Straßenverkehr teilgenommen hat. Bei Verurteilung in Verkehrsstrafsachen können die Fristen allerdings bei fünf oder zehn Jahren (Alkoholdelikte) liegen.


Bei Erreichen von 14 - aber nicht mehr als 17 - Punkten wird die (gebührenpflichtige) Teilnahme an einem so genannten Aufbauseminar angeordnet. Wer an seinem Seminar innerhalb der gesetzten Frist nicht teilnimmt, bekommt automatisch die Fahrerlaubnis entzogen. Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht haben dabei keine aufschiebende Wirkung. Den Führerschein gibt es erst wieder, wenn der Betroffene ein Aufbauseminar besucht hat. Betroffene werden im übrigen auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung (bei Teilnahme bis 17 Punkte / zwei Punkte Erlass) und auf die bei 18 Punkten drohende automatische Fahrerlaubnisentziehung hingewiesen

Automatischer Führerscheinentzug
Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet, und die Fahrerlaubnis wird automatisch entzogen. Den Führerschein bekommt man erst nach sechs Monaten und nach einer bestandenen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) wieder. Diese MPU hat es in sich: Wer sie bestehen will, muss sich gut darauf vorbereiten und unter Umständen auch professionell schulen lassen.

Übrigens kann es vorteilhaft sein, bereits mit sieben oder acht Punkten Eigeninitiative zu ergreifen. Wer dann schon freiwillig an einem Aufbauseminar teilnimmt, erhält Punkterabatt. Ein Aufbauseminar kostet etwa 250 bis 300 Euro.

[URL=http://www.zdf.de/ZDFmediathek/inhalt/29/0,4070,5270653-5,00.html]Zum Video[/URL]

Quelle: WISO
Ich will 4 Audi haben ... :D