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Paramedic_LU

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Freitag, 21. September 2007, 13:24

Pendler fahren auch ohne Pauschale nicht schlechter



Nach Finanzhof-Urteil: Bei nachträglichem Freibetragsvermerk auf der Lohnsteuerkarte Aufwand und Nutzen bedenken


Der erste Schritt zurück zur alten Entfernungspauschale ist mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes getan worden:
Die Finanzämter sind verpflichtet, auf den Lohnsteuerkarten – auf Antrag – auch insoweit einen Werbungskosten-Freibetrag einzutragen, als er die ersten 20 Kilometer des Weges zur Arbeitsstelle betrifft.

Das Bundesfinanzministerium ist dem inzwischen gefolgt, so dass davon auszugehen ist, dass beim Finanzamt kein Arbeitnehmer, der seinen Freibetrag bisher erst ab 21 Kilometer eingetragen bekommen hat, unverrichteter Dinge nach Hause geschickt wird. Die Frage ist nur: Für wen lohnt sich der Aufwand, der mit einem solchen Antrag verbunden ist?

Der Arbeitnehmer muß beim Finanzamt zunächst Einspruch dagegen einlegen, dass die Steuerbehörde bisher den Antrag verweigert hat. Dies kann – so das Bundesfinanzministerium – der Steuerzahler an Ort und Stelle mündlich tun und zugleich „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ zu Protokoll geben. Anschliessend wird dann der Freibetrag für die ersten 20km Entfernung eingetragen.

Angenommen, die einfache Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstelle beträgt exakt 20 km. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr und einem Kilometergeld von 30 cent ergibt das einen Freibetrag von 1320 Euro im Jahr.

Wiederum angenommen, der Steuersatz beträgt 20 (oder 30) Prozent, so ergibt sich daraus bei einem Freibetrag von 1320 Euro eine Steuerersparnis von 264 (396) Euro im Jahr. Das entspricht 22 (33) Euro pro Monat. Ein Steuersatz von 40 Prozent bringt dem ( in diesem Fall sehr gut verdienenden) Arbeitnehmer 528 Euro im Jahr (44 Euro im Monat) mehr aufs Konto. Viele Arbeitnehmer, insbesondere, wenn es sich um Familien handelt, erreichen keinen so hohen Steuersatz.

Dies berücksichtigt, könnten Betroffene schon ins Grübeln kommen, ob sie sich die Mühe machen sollen, dem Finanzamt „Mühe zu machen“. Und dann kommt noch dies hinzu:
Im Steuerbescheid im Jahr 2008 – sollte bis dahin das Bundesverfassungsgericht noch nicht für Klarheit gesorgt haben – dürfen die ersten 20 Kilometer der Arbeitswege nicht berücksichtigt werden; dagegen spricht bisher noch der eindeutige Gesetzeswortlaut. Deshalb müssen die Finanzämter den Steuerbetrag, den der Arbeitnehmer durch den 2007 eingetragenen Freibetrag gespart hat, „nachberechnen“. Dagegen kann der Steuerbürger dann allerdings auch wieder Einspruch einlegen und „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen, weil dann ja die „erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ der Neuregelung noch nicht ausgeräumt wären.
Aber diesen Weg kann auch derjenige tun, der keinen Freibetrag für die Kilometer 1 bis 20 auf seiner Lohnsteuerkarte hatte und den entsprechenden Steuerbescheid erhält. Wer also auf die aus dem Freibetrag im Jahr 2007 resultierende Steuerersparnis nicht unbedingt angewiesen ist, der wartet ab, wie sich die Dinge entwickeln. Verlieren kann er nichts.

Das Bundesfinanzministerium, das nach wie vor von der Verfassungsmäßigkeit der gekürzten Pendlerpauschale ausgeht, hat darauf aufmerksam gemacht, dass bei dem beschriebenen Verfahren „Aussetzungszinsen“ anfallen, sollten die Verfassungsrichter das Gesetz bestätigen. Sie betragen 6% ab Datum der Antragstellung und beziehen sich auf die unrechtmäßig in Anspruch genommene Steuervergünstigung.

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine empfiehlt, den Freibetrag beim Finanzamt zu beantragen. Damit werde ein „wichtiger Beitrag geleistet, die Chance zu erhöhen, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer positiven Beurteilung im Sinne der Steuerzahler das Gesetz rückwirkend aufhebt und dem Gesetzgeber keine Übergangszeit einräumt“.

Letzter Termin für die Eintragung ist der 30.November 2007, wenn der Berufspendler in diesem Jahr noch Steuern sparen will.

Quelle: Rheinpfalz 20.9.2007
Ich will 4 Audi haben ... :D